Null Prozent Mehrwertsteuer bei Lieferungen von Solarmodulen

Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (Peak) beträgt oder betragen wird. 

Zu beachten ist, dass auch hier die Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen. Zu den Nebenleistungen der Lieferung der Photovoltaikanlage zählen u. a. die Montage der Solarmodule, die Kabelinstallationen, die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters, die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln und die Herstellung des AC-Anschlusses, soweit dies von einem Unternehmer gegenüber dem Betreiber geschuldet wird.

Alle genauen Infos, sind zu finden unter:

Umsatzsteuer: BMF zu Photovoltaikanlagen und Nullsteuersatz | Steuern | Haufe

https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/umsatzsteuer-bmf-zu-photovoltaikanlagen-und-nullsteuersatz_164_586328.html

Solarmodule und Speicher

Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene Anlagen (Off-Grid-System; ist nicht an das öffentliche Netz angeschlossen), wenn sie stationär betrieben werden (sog. Inselanlagen).

 

Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung ab 500 Watt für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Stationäre Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere unbedeutende Nebenzwecke erfüllen, sind ebenfalls begünstigt (z. B. Solartische). Ebenso sind Hybridmodule (produzieren sowohl Strom als auch Warmwasser) begünstigt.

 

Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie ausschließlich zum Speichern von Strom aus begünstigten Anlagen genutzt werden können.

Wesentliche Komponenten

Dem Nullsteuersatz unterliegen seit dem 1.1.2023 auch „wesentliche Komponenten“. Dies sind Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt. Auch die Lieferung einzelner dieser „wesentlichen Komponenten“ unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt. 

Als wesentliche Komponenten zählt die Finanzverwaltung:

  • Wechselrichter,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Wieland-Steckdose,
  • Backup-Box

Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör (z. B. Schrauben, Nägel und Kabel), auch wenn es für die Installation der Anlage notwendig ist.